Ehescheidungskosten von der Steuer absetzbar

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. So hat zumindest das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.01.2016 entschieden (Az.: 14 K 1861/15).

Die Klägerin hatte rund zweieinhalb Tausend Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 als Scheidungskosten geltend gemacht . Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Dem folgte das Finanzgericht nicht .

Das FG Köln hat die Scheidungskosten dagegen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen demnach nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung als auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

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