Einschränkungen der sog. Nettopolice bei Lebens- und Rentenversicherungen

Mit Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung fallen neben den zukünftigen Versicherungsbeiträgen regelmäßig weitere Kosten für Einrichtung und Abschluss an. Diese Kosten werden auf den Versicherungsnehmer umgelegt. Wird ein solcher Vertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt, sind diese Kosten nur eingeschränkt auf den dann von der Versicherung zu erstattenden Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG anrechenbar.Dieses für Versicherer missliebige Ergebnis haben einige Versicherungsunternehmen zum Anlass genommen, zusammen mit dem Versicherungsvertrag eine gesonderte, regelmäßig unkündbare Kostenausgleichungsvereinbarung abzuschließen. Kommt es unter diesen Umständen zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer, sind die Raten aus der gesonderten Vereinbarung weiter zu bedienen. Damit würde die begrenzte Anrechnung ausgehebelt. Schlimmstenfalls müsste der Versicherungsnehmer bei Kündigung sogar noch draufzahlen. Der BGH hat nunmehr in mehreren Urteilen (etwa Urt. v. 12.03.2014, – IV ZR 295/13 -) entschieden, dass das wesentliche Merkmal solcher Kostenausgleichungsvereinbarungen, mithin der Ausschluss des Kündigungsrechts, nach § 307 Abs.2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Im Ergebnis konnten die kündigenden Versicherungsnehmer also ihre diesbezüglichen Zahlungen erfolgreich zurückfordern. Zwar hat der BGH leider keine grundsätzliche Unwirksamkeit nach den §§ 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VVG oder eine unzulässige Umgehung angenommen, jedoch aufgrund der faktischen Verbundenheit der Verträge den Ausschluss des Kündigungsrechts für unzulässig erachtet. Bei den vom BGH geprüften Kostenausgleichungsvereinbarungen führte dies aber praktisch zum gleichen Ergebnis. Da der BGH jedoch gesonderte Vereinbarungen zur Übernahme von Kosten für grundsätzlich zulässig hält, wird die Versicherungswirtschaft sicher nunmehr versuchen, mittels geänderter Klauselwerke oder gar Individualvereinbarungen durch eine stärkere Anrechnung von Abschlusskosten auf den Rückkaufwert zu verhindern. Jetzt liegt der Ball auf jeden Fall erst einmal wieder im Feld der Versicherung.

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