Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2013

Ab dem 01.07.2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung wurde am 08.04.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt dann von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro.

Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienten als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werde jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 erhöht . Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

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