Illegales Autorennen auch ohne Verabredung der Teilnehmer

400 Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot als Regelbuße für die Teilnahme an einem illegalen Autorennen muß ein 24-jähriger Auszubildender hinnehmen, so der Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 05.03.2013 .

Der Betroffene hatte sich an einem in Dortmund ausgetragenen illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit weiteren Fahrzeugen fuhr er im öffentlichen Straßenraum mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge laut Zeugenaussagen stark beschleunigten. Im Verfahren bestritt der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen und erklärte, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich «getunte» Pkw anzusehen. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zur Regelbuße. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei.
Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich «aus Vergnügen» an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt.

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