Krankenhaus muss nicht für Schwangerschaft trotz SterilisationsOP haften

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende «Versagerquote» zutreffend informiert worden ist. So hat zumindest das OLG Hamm am 17.06.2014 entschieden (Az.: 26 U 112/13, in BeckRS 2014, 14419).

In dem Fall ließ sich die damals 37-jährige Klägerin anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im beklagten Krankenhaus sterilisieren. Gleichwohl kam es zwei Jahre später zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Schadensersatz verlangt, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von etwa 300 Euro monatlich.

Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Gericht keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben.

Die Kläger konnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen haben, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärten . Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stand aus Sicht des Gerichtes fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen hatte. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen 100%igen Sicherheitsstandard anstrebe.

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