LG Dresden: hälftige Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten Motorrollerfahrers, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht (4 km/h) überschritten hat

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 29.02.2012, Aktenzeichen 10 O 1815/09, musste sich ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletzter und vorfahrtsberechtigter Motorrollerfahrer ein 50-prozentiges Mitverschulden insbesondere wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung (4 km/h) anrechnen lassen. Halter und Versicherung des anderen unfallbeteiligten Transporters haften zu der vorgenannten Quote auch nur aus anteiliger Betriebsgefahr, nicht jedoch aus Verschulden. Dementsprechend wurde die Klage gegen den Fahrer des Transporters mangels Verschuldens abgewiesen. Problematisch war im Übrigen der dem Kläger entstandene Haushaltsführungsschaden, weil dieser mit der Mutter seines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Das Gericht hat diesen Schaden indes grundsätzlich anerkannt.
Der Kläger befuhr eine Vorfahrtsstraße mit einer Geschwindigkeit von 34 km/h. Dort galt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der andere unfallbeteiligte Kraftfahrer wollte mit einem geliehenen Transporter von einem Parkplatz auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. In Blickrichtung zum ankommenden Rollerfahrer stand ein Papiercontainer und behinderte die Sicht. Der Fahrer des Transporters fuhr in die Straße ein und verursachte hierdurch eine Bremsreaktion bei dem Kläger, der daraufhin stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Das Gericht hat im Rahmen der Abwägung die besonderem Sorgfaltsanforderungen, die einen Kraftfahrer beim Einfahren aus einem Parkplatz in den Fahrbahnbereich treffen, zurückstehen lassen und stattdessen auf die sachverständig festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 4 km/h sowie eine fehlende Vermeidbarkeit des Unfall abgestellt und daraus ein 50-prozentiges Mitverschulden abgeleitet.
Neben Schmerzensgeld und sonstigen Schadenspositionen hat das Gericht allerdings dem Kläger grundsätzlich einen Haushaltsführungsschaden zuerkannt. Im Einzelnen hielt es das Gericht für unerheblich, dass der Kläger nicht verheiratet war. Ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden besteht nach Ansicht des Gerichts schon dann, wenn der Geschädigte in einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und noch dazu ein gemeinsames Kind zum Haushalt gehört.

‹ zurück