Neues Verbraucherinsolvenzrecht zum 01.07.2014

Am 01.07.2014 tritt die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft. Nunmehr kann Verbrauchern die Restschuld schon nach drei Jahren erlassen werden wenn sie in dieser Zeit mindestens 35% der Gläubigerforderungen sowie die Gerichtskosten und den Insolvenzverwalter bezahlen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass das Verfahren nach fünf Jahren um ein Jahr verkürzt werden kann, wenn der Betroffene in dieser Zeit die Kosten für Gericht und Insolvenzverwalter decken kann. Im Rahmen eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens kann im Einvernehmen mit Gericht und Gläubigern ein individueller Plan erstellt werden, wie und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt wird. Das Verfahren kann dadurch verkürzt werden. Es gibt aber auch neue Hürden für einen schuldenfreien Neuanfang: Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind unter bestimmten Bedingungen jetzt auch Unterhalts- und Steuerschulden.

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