Parkplätze müssen nicht völlig frei von Eis und Schnee gehalten werden

Öffentliche Parkplätze müssen grundsätzlich nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Es ist auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Stürzt ein Kunde in einer solchen Situation dennoch, kann er weder die Kommune, noch einen privaten Betreiber haftbar machen. (OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 10.01.2012, Az.: 5 U 1418/11).

Im März 2010 hatte sich der Kläger nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse in Diez begeben. Nachdem er sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz abgestellt hatte, stürzte er auf dem Weg zur Sparkasse auf einer gut sichtbaren Eisfläche und zog sich unter anderem eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger warf der Sparkasse vor, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.640 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestehe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können.

Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des OLG richtig. Die Sparkasse habe ihrer Pflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Der Senat stellte auch klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

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