Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen „beunruhigendem Geräusch“

Wer einen Neuwagen erworben hat, kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn am Unterboden des Wagens trotz mehrerer Reparaturversuche immer wieder ein deutlich wahrnehmbares Geräusch auftritt, dass den Mitfahrenden das Gefühl vermittelt, mit dem Kfz stimme etwas nicht. Denn ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, sei mangelhaft, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 18/12).

Der Kläger erwarb einen Neuwagen für rund 33.000 Euro in einer Niederlassung des beklagten Autoherstellers , der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten teilweise behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach vergeblich zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befunden hatte , trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen. Das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Das OLG gab dem Kläger dem Grunde nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne ( dessen Bestehen aber durch das eingeholte Sachverständigengutachten belegt war ), berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises lägen, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, ist mangelhaft.

Allerdings muss sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke von immerhin 83.000 km anrechnen lassen, die mehr als 1/3 des ursprünglichen Kaufpreises beträgt.

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