Sächsisches Landessozialgericht : Zur Anrechnung von Spesen als Einkommen

Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben.

Der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 (Az. L 3 AS 820/10), das inzwischen mit den schriftlichen Entscheidungsgründen vorliegt, entschieden, wie vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen bei der Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind.

Die Antragsteller (Vater, Mutter, Kind) beantragten Leistungen als sog. Aufstocker. Der Vater war als Fernfahrer berufstätig und zwar regelmäßig von Sonntag Abend bis Samstag Mittag, teilweise auch übers Wochenende. Er erhielt ein Bruttoentgelt 1.390,00 EUR und zusätzlich Vergütungen für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit nach gesonderter Vereinbarung im Arbeitsvertrag und Reisekosten nach den jeweiligen Betriebsvereinbarungen. Den Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte es die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an.

Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht hat der 3. Senat in seinem Urteil einerseits entschieden, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF sein und in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II aF anrechnungsfrei bleiben können. Bereits begrifflich können Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) nicht unter abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB 2 aF gefasst werden. Andererseits ist für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten. Wenn die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zweckentsprechend verwandt werden, sind sie als Einkommen zu behandeln. Das Einkommen ist dann nur um die die Pauschale in Höhe von 6,00 EUR nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu bereinigen.

Gegen das Urteil ist bereits Revision zum Bundessozialgericht in Kassel eingelegt worden (B 4 AS 27/12 R).

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