Sozialgericht Dresden urteilt : Auch alleinstehender Hartz-IV-Empfänger hat Anspruch auf eine Waschmaschine als Wohnungserstaustattung

Der Antragsteller bezog nach vorangegangener Obdachlosigkeit eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine, lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das SG hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und dem Antragsteller unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen. Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasse auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

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