Weinsammlung ist bei Scheidung nicht aufzuteilen

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern wenn sich dessen Pflege ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine, entschied das Amtsgericht München in einem am 03.09.2012 veröffentlichten Urteil vom 03.12.2010 (Az.: 566 F 881/08)

Ehefrau verlangt bei Scheidung Hälfte des Weinbestands

Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand, dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro.

Der zuständige Familienrichter wies diese Forderung jedoch ab. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Solche seien zwar alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen, erklärte der Familienrichter. Der Begriff sei dabei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter fallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, so der Richter weiter. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall.

Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Auch der Weinkeller gehöre hier nicht zu den Haushaltsgegenständen, so das Gericht. Denn der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Die Ehefrau habe zwar selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei aber nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar, so der Familienrichter.
Ehefrau auch nicht Miteigentümerin der Weinflaschen

Eine Aufteilung des Hausrats scheiterte laut Gericht neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Exfrau an dem Weinvorrat. Der Ehemann sei vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen gewesen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen an den anderen Ehegatten sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen.

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