Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung der Eheleute die gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gemeinsam gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB mitwirkt, durch die er bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. So hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte könne seine Mitwirkung auch nicht von einer Einigung über die Verteilung der Kosten aus dem Mietverhältnis abhängig machen (Az 12 UF 170/15).
Der Ehemann war nach der endgültigen Trennung von seiner Frau im September 2013 aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen und hatte die Wohnung ihr und den gemeinsamen Kindern überlassen. Zu Beginn des JAhres 2015 forderte er seine Frau auf, gemeinsam mit ihm gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass sie in der Wohnung verbleibt, damit er nach der rechtskräftigen Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Die Ehefrau machte die Erklärung von der Klärung der Beteiligung des Ehemanns an den Kosten für Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Bodens und an Nebenkostennachzahlungen abhängig. Seit September 2015 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Erst im Oktober 2015 gab die Frau die Erklärung ab.
Nachdem die Ehefrau die Erklärung abgegeben hatte und sich das ursprüngliche Begehren des Ehemanns somit erledigt hatte, musste das OLG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das OLG entschied zum Nachteil der Ehefrau. Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis schon während der Trennung verlangen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.
Laut OLG hat der Ehemann nach seinem Wohnungsauszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.
Ansprüche des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens stehen dem Mitwirkungsanspruch dem OLG zufolge nicht entgegen, da die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke und vorher entstandene Ansprüche unberührt lasse. Dies gelte im Übrigen auch für Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestünden.