Das LG Dresden hat mit Urteil vom 09.01.2015 (Az.:3 S 389/14) entschieden, wie eine (lebenslange) Herstellergarantie für ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall als Schaden zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall bestand eine umfassende kostenfreie Herstellergarantie nur für den Ersterwerber des Fahrzeugs, hier die geschädigte Klägerin. Die Geschädigte musste sich als Folge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug anschaffen, für welches nur eine minderwertigere Garantie bestand. Das Gericht hat jetzt entschieden, dass die Geschädigte auch den Aufwand für kostenpflichtige Zusatzgarantien bis zum Umfang der früheren Herstellergarantie geltend machen kann. Das Gericht begründete dies damit, dass nur so eine Gleichwertigkeit zwischen Unfall- und Ersatzauto hergestellt werden könne. Es ist also nach einem Unfall immer zu prüfen, ob und in welchem Umfang Garantieansprüche verloren gehen , die vom Schädiger auszugleichen sind .